Satzung des ASV

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ,,Angelverein ASV Bochum-Ruhr 1935 e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nr. VR 1091 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Verbesserung der waidgerechten Angelfischerei durch Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern.
Seine Aufgabe ist die Betreuung und Förderung der Mitglieder in allen
mit der Angelfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge sowie die Förderung der Vereinsjugend in diesem Sinne.

Der Verein verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

Das Nähere regelt die Finanzordnung des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verband Deutscher Sportfischer e.V. oder dessen Nachfolgeorganisationen, zweckgebunden zur Förderung der Jugendarbeit.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Antrag ist auf den vom Verein ausgegebenen Antragsformularen schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand kann einen Antrag auf Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
Es gibt aktive und passive Mitglieder sowie Mitglieder in der Jugendgruppe des Vereins.

Aktives Mitglied ist, wer die Angelfischerei ausübt

Passives Mitglied ist, wer aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu den Mitgliedern des Angelvereins Mitglied werden möchte, ohne selbst die Angelfischerei ausüben zu wollen.

Mitglied der Jugendgruppe ist, wer das 6. aber noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet hat.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein
d) durch Auflösung des Vereins

Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung mittels eingeschriebenen Briefs gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat oder eine ehrenrührige oder strafbare Handlung begeht oder nach seiner Aufnahme bekannt wird, daß er eine Solche begangen hat, er sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung von Vereinsbeschlüssen schuldig gemacht hat oder sonst gegen die Fischereirechtlichen Bestimmungen oder die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ebenso kann ausgeschlossen werden, wer sich ein Vergehen gegen die gewässerschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Bestimmung zu Schulden kommen läßt, innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlaß zu Streit oder Unzufriedenheit gibt; trotz Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen mehr als zwei Monate in Rückstand bleibt; in sonstiger Weise sich unkameradschaftlich verhält, gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins durch sein
Verhalten schädigt; oder aber die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z. B. durch Verkauf von Beute, Eigenpacht von Gewässern im Interessenbereich des Vereins, ohne dessen Zustimmung ausnutzt.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet der Vorstand. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. Anstatt auf Ausschluß kann der Vorstand auch auf zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis an allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern erkennen. Der Vorstand hat auch die Möglichkeit das Mitglied zu verwarnen und zwar mit oder ohne Auflagen. Er hat beide der vorstehenden Möglichkeiten.

Der Ausschluß oder die Bestrafung muß dem Betroffenen durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Bei groben Verstößen kann der erste Vorsitzende sofort und mündlich bis zur Klärung der Angelegenheit auf der nächsten Vorstandssitzung die Angelerlaubnis ganz oder teilweise entziehen.

Bei Ausschluß ist die Berufung gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes von dem Betroffenen bei der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.

Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist, die ihm mit dem Ausschließungsgrund mitzuteilen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschluß wirksam
Ern Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes an die ordentlichen Gerichte um Nachprüfung und Aufhebung des Beschlusses ist nicht möglich. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel können nicht anerkannt werden.

Eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter in dem Verfahren beim Vorstand oder bei der Mitgliederversammlung ist nicht statthaft.

Mit dem Ausschluß erlöschen alle Vereinsrechte, insbesondere das Recht zur Ausübung der Angelfischerei an den Vereinsgewässern sowie der Nutzung der Vereinseinrichtung.
Die Geräte des Vereins und die Vereinspapiere sind sofort nach dem Ausschluß zurückzugeben. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht.

Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge oder erhobener Kosten besteht nicht.

§ 5 Die Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln. Sie dürfen alle vereinseigenen Anlagen, Heime, Boote, Stege; entsprechend der vom Verein bestimmten Ordnung, benutzen. sie sollen die Veranstaltungen des Vereins besuchen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Angelfischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung dieser Vorschriften und Bedingungen auch bei den anderen Anglern und Mitgliedern zu achten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen hin auszuweisen und den Anordnungen im Hinblick auf die Angelfischerei zu folgen. Sie sind insbesondere verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und die sonstigen beschlossenen Verpflichtungen, wie z. B. den Arbeitseinsatz, zu erfüllen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr und sonstige Beiträge, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des zweiten Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden beschränkt.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung aus dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer und dem Fachwart Finanzen.

Der Gesamtvorstand besteht aus
dem ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
dem Geschäftsführer und dessen Stellvertreter
dem Fachwart Finanzen und dessen Stellvertreter
dem Fachwart Gewässer und dessen Stellvertreter
dem Fachwart Fischen und dessen Stellvertreter
dem Fachwart Jugend und dessen Stellvertreter
dem Obmann der Fischereiaufseher und dessen Stellvertreter
dem Heimwart
dem Gerätewart

sowie weiteren Mitgliedern nach Bedarf.
Die Aufgabenverteilung ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt


§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tag der Wahl angerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienenden Entscheidungen herbeizuführen.

Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.

Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der
Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich, spätestens 2 Wochen vor Versammlungsbeginn, an den Vorstand zu richten. Mitgliederversammlungen sind regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich anzusetzen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1) Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.

2) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und sonstiger Beiträge und Kosten.

3) Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

4) Die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

5) Die Wahl der Kassenprüfer.

§ 10 Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

§ 11 Die außerordentliche Hauptversammlung

Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weitreichende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden und muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich an den Vorstand beantragt. Für die Einladung und Durchführung gelten die §§ 9,10 und 12 sinngemäß.

§ 12 Satzungsänderung / Auflösung des Vereins

Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gem. § 11 einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung.

Aus der Einladung muß der beabsichtigte Zweck der Versammlung ersichtlich sein.

Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins oder die Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der in der Versammlung erschienenen Mitgliedern erforderlich.